Entsorgung von
Elektro- und Elektronikaltgeräten
und Altbatterien

Laut dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, haben Besitzer von Altgeräten diese einer vom Hausmüll getrennten Erfassung zuzuführen. Betroffene Artikel werden durch das oben abbildete Symbol entsprechend gekennzeichnet.  Durch die Zuführung zur getrennten fachgerechten Sammlung für Elektro- und Elektronikaltgeräte wird ein wesentlicher Beitrag zur Prüfung auf Wiederverwendung, zum Recycling und anderen Formen der Verwertung geleistet und Ressourcen der Erde können geschont werden.

Für das vorherige unwiderrufliche Löschen etwaiger personenbezogener Daten auf dem jeweiligen Altgerät sind Sie als Endnutzer gesetzmäßig eigenverantwortlich.

Nicht vom Altgerät fest umschlossene Batterien und Akkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungsfrei entnommen werden können, sind vor der Entsorgung von Ihnen als Endnutzer gesetzmäßig zerstörungsfrei zu entnehmen.
Batterien und Akkumulatoren dürfen, wie das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne zeigt, nach Gebrauch auf keinen Fall über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind an den Sammelstellen (z. B. Handelsgeschäfte mit Verkauf von Batterien/Akkumulatoren) abzugeben. Die Rücknahme erfolgt unentgeltlich. Isolieren Sie zuvor insbesondere bei lithiumhaltigen Altbatterien und Altakkumulatoren (z. B. mit „Li-ion“ gekennzeichnet) die metallenen Kontakte durch Abkleben mit Klebeband, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Batterien und Akkumulatoren enthalten möglicherweise Stoffe, die der menschlichen Gesundheit und der Umwelt schaden können. Eine Kennzeichnung der Batterie bzw. des Akkumulators gibt weitere Hinweise auf eventuelle Gefahren. Wir sind angehalten, auf Folgendes hinzuweisen: Ist die durchgestrichene Abfalltonne mit einem oder mehreren der aufgeführten chemischen Zeichen gekennzeichnet, enthalten diese Blei (Pb), Cadmium (Cd) und/oder Quecksilber (Hg):

Altbatterien und Altakkumulatoren enthalten wichtige Rohstoffe welche wiederverwertet werden können.
Auf Lampen und Leuchtmitteln bedeutet das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne die Zuführungspflicht zur getrennten fachgerechten Sammlung.

Die getrennte Sammlung trägt zu entsprechenden Behandlung und dem Recycling bei.

Nachfolgende Vertreiber sind zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach dem ElektroG verpflichtet:

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern (z. B. größere Elektrofachmärkte/-geschäfte),

Lebensmittelläden mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.

Diese Vertreiber sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen (1:1-Rücknahme) und auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt (0:1-Rücknahme).

Der Versandhandel ist bei vergleichbarer Mindestgröße von Lager- und Versandflächen gleichermaßen verpflichtet, wobei die Pflicht zur Abholung im privaten Haushalt nur für Wärmeüberträger (Kühl-/Gefriergeräte, Klimageräte u. a.), Bildschirmgeräte und Großgeräte gilt; für die 1:1-Rücknahme von Lampen, Kleingeräten und kleinen ITK-Geräten sowie die 0:1-Rücknahme müssen Versandhändler Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher bereitstellen.

Sammel- und Rücknahmestellen sind auch nachfolgendem Link einsehbar: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/sammel-und-ruecknahmestellen

Wir sind gesetzlich angehalten, über den Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben (Sammel- und Recyclingquoten) zu informieren. Nachfolgend aufgeführt Link führt Sie zu den von der Bundesregierung berichteten Zahlen:
https://www.bmu.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete

 

Entsorgung von Verpackungen

Verpackungen erfüllen wichtige Aufgaben. Sie dienen laut dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz) zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren.

Die Verpackungsmaterialien unserer  Produkten sind nach umweltverträglichen und entsorgungstechnischen Gesichtspunkten ausgewählt und generell recycelbar.

Kreislaufwirtschaft ist ein zentraler Beitrag zum Umweltschutz. Das Rückführen der Verpackungen in den Materialkreislauf schont natürliche Ressourcen. Bitte nutzen Sie zur Entsorgung dieser Materialien entsprechend spezifische Wertstoffsammlungen und Rückgabemöglichkeiten.

Wir beteiligen uns sowohl an einem System für die flächendeckende Rücknahme von Verkaufs- und Umverpackungen als auch an einem bundesweiten Rücknahme- und Verwertungssystem für Transportverpackungen. Dadurch ist sichergestellt, dass zurückgenommene Verpackungen einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.